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   FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15   

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FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15 (https://dejure.org/2016,55098)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.12.2016 - 11 K 387/15 (https://dejure.org/2016,55098)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 11 K 387/15 (https://dejure.org/2016,55098)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Rückforderung des für einen bestimmten Zeitraum gezahlten Kindergeldes; Zusammentreffen des deutschen Kindergeldanspruchs mit dem Anspruch des Kindesvaters auf schweizerische Kinderrente

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, Art 4 Abs 1 Buchst b EWGV 1408/71
    Kindergeld und schweizerische Kinderrente zur Invalidenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Rückforderung des für einen bestimmten Zeitraum gezahlten Kindergeldes; Zusammentreffen des deutschen Kindergeldanspruchs mit dem Anspruch des Kindesvaters auf schweizerische Kinderrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anrechnung der schweizerischen Kinderrente auf das Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld auch bei Schweizer Kinderrente?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Schweizer Kinderrente schließt deutsches Kindergeld nicht aus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhalt von Schweizer Kinderrente schließt Anspruch auf deutsches Kindergeld nicht aus - Kinderrente und Kindergeld unterscheiden sich erheblich bei Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.05.2014 - C-347/12

    Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15
    Familienbeihilfen, die eine Kategorie der Familienleistungen darstellen (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 57 ff. m.w.N., Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht - ZESAR - 2015, 113), sind regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden.

    aa) Eine Kumulierung ist dem Wortlaut dieser Bestimmung nach nicht nur dann gegeben, wenn eine Person gleichzeitig Anspruch auf zwei verschiedene Familienleistungen hat, sondern auch dann, wenn zwei verschiedenen Personen, im vorliegenden Fall beiden Elternteilen, Ansprüche auf derartige Leistungen für ein und dasselbe Kind zustehen (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 54 ff. m.w.N., ZESAR 2015, 113).

    bb) Bei der Anwendung der für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen vorgesehenen Prioritätsregel des Art. 10 der DVO Nr. 574/72 sind die in den allgemeinen Vorschriften der VO Nr. 1408/71 enthalten Grundsätze des Art. 12 zu beachten (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 52 m.w.N., ZESAR 2015, 113).

    Dagegen sind rein formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 54, ZESAR 2015, 113).

    Dies widerspräche dem Sinn dieses Verbots, nicht gerechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern (EuGH-Urteile vom8. Juli 1992 Rs. C-102/91 - Knoch - EU:C:1992:303, Rn. 42 und vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 55, ZESAR 2015, 113).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht völlig gleich sein müssen, um von Leistungen gleicher Art auszugehen (EuGH-Urteile vom 8. Juli 1992 Rs. C-102/91 - Knoch - EU:C:1992:303, Rn. 42 und vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 55, ZESAR 2015, 113), differieren sie vorliegend doch in einer so grundlegenden Weise, dass bei der Schweizer Kinderrente zur Invalidenrente und dem deutschen Kindergeld nicht mehr von Leistungen gleicher Art ausgegangen werden kann (so auch FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 1 K 109/12, EFG 2013, 1065, das die mangelnde Vergleichbarkeit darauf stützt, dass die Kinderrente ein Zuschuss zu der Invalidenrente darstellt und damit von ihr abhängig ist; a. A. offenbar BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 III B 15/06 unter II 1. Buchst. c, BFH/NV 2007, 228 und inzidenter wohl auch BFH-Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 26. Januar 2007 III S 34/06, BFH/NV 2007, 711, in dem dieser die dort von der Familienkasse und dem Finanzgericht vertretenen Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Anspruch auf deutsches Kindergeld bis zur Höhe der schweizerischen Kinderrente ruht, sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2005 2 K 333/04, EFG 2006, 747).

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - 2 K 333/04

    Schweizerische Kinderrente als Ergänzung zur Invalidenrente ist kindbezogene

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15
    Das von der Klägerin begehrte Kindergeld ist eine Familienleistung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h i.V.m. Art. 1 Buchst. u Unterpunkt i der VO Nr. 1408/71 (Urteil des BFH vom 13. August 2002 VIII R 97/01, BFH/NV 2002, 1588 und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2005 2 K 333/04, EFG 2006, 747).

    Die schweizerische Kinderrente wird als Kinderzuschuss zur Invaliditätsrente gezahlt und ist somit eine Familienbeihilfe i.S.d. Artikel 77 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2005 2 K 333/04, EFG 2006, 747).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht völlig gleich sein müssen, um von Leistungen gleicher Art auszugehen (EuGH-Urteile vom 8. Juli 1992 Rs. C-102/91 - Knoch - EU:C:1992:303, Rn. 42 und vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 55, ZESAR 2015, 113), differieren sie vorliegend doch in einer so grundlegenden Weise, dass bei der Schweizer Kinderrente zur Invalidenrente und dem deutschen Kindergeld nicht mehr von Leistungen gleicher Art ausgegangen werden kann (so auch FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 1 K 109/12, EFG 2013, 1065, das die mangelnde Vergleichbarkeit darauf stützt, dass die Kinderrente ein Zuschuss zu der Invalidenrente darstellt und damit von ihr abhängig ist; a. A. offenbar BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 III B 15/06 unter II 1. Buchst. c, BFH/NV 2007, 228 und inzidenter wohl auch BFH-Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 26. Januar 2007 III S 34/06, BFH/NV 2007, 711, in dem dieser die dort von der Familienkasse und dem Finanzgericht vertretenen Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Anspruch auf deutsches Kindergeld bis zur Höhe der schweizerischen Kinderrente ruht, sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2005 2 K 333/04, EFG 2006, 747).

  • BFH, 12.09.2013 - III R 32/11

    Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15
    Im maßgeblichen Zeitraum ist die nach nationalem Recht für solche Fälle einschlägige Kollisionsnorm des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von den europarechtlichen Regelungen überlagert (vgl. zur Überlagerung der nationalen Vorschriften BFH-Urteile vom 18. Juli 2013 III R 51/09, BFHE 242, 222; BFH/NV 2013, 1973 und vom 12. September 2013 III R 32/11, BFHE 243, 204, BFH/NV 2014, 217).

    Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind, fallen aber auch dann, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit unter die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 über die Arbeitnehmer, soweit auf sie keine besonderen Bestimmungen anzuwenden sind (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, Rs. C-388/09 - da Silva Martins -, Sammlung der Rechtsprechung des EuGH und des EuG - Slg. - 2011, I-5737 Rn. 37 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BFH-Urteile vom 12. September 2013 III R 32/11, BFHE 243, 204, BFH/NV 2014, 217).

    d) Auch die Antikumulierungsregel des Art. 10 der DVO Nr. 574/72, der beim Zusammentreffen von Familienleistungen im Rahmen von Rentenzahlungen und Ansprüchen, die allein aus dem Wohnort resultieren, grundsätzlich Anwendung findet (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. September 2013 III R 32/11, BFHE 243, 204, BFH/NV 2014, 217,HFR 2014, 236), schließt den Anspruch der Klägerin auf deutsches Kindergeld nicht aus.

  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15
    Dies widerspräche dem Sinn dieses Verbots, nicht gerechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern (EuGH-Urteile vom8. Juli 1992 Rs. C-102/91 - Knoch - EU:C:1992:303, Rn. 42 und vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 55, ZESAR 2015, 113).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht völlig gleich sein müssen, um von Leistungen gleicher Art auszugehen (EuGH-Urteile vom 8. Juli 1992 Rs. C-102/91 - Knoch - EU:C:1992:303, Rn. 42 und vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 55, ZESAR 2015, 113), differieren sie vorliegend doch in einer so grundlegenden Weise, dass bei der Schweizer Kinderrente zur Invalidenrente und dem deutschen Kindergeld nicht mehr von Leistungen gleicher Art ausgegangen werden kann (so auch FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 1 K 109/12, EFG 2013, 1065, das die mangelnde Vergleichbarkeit darauf stützt, dass die Kinderrente ein Zuschuss zu der Invalidenrente darstellt und damit von ihr abhängig ist; a. A. offenbar BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 III B 15/06 unter II 1. Buchst. c, BFH/NV 2007, 228 und inzidenter wohl auch BFH-Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 26. Januar 2007 III S 34/06, BFH/NV 2007, 711, in dem dieser die dort von der Familienkasse und dem Finanzgericht vertretenen Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Anspruch auf deutsches Kindergeld bis zur Höhe der schweizerischen Kinderrente ruht, sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2005 2 K 333/04, EFG 2006, 747).

  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 207/11

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht völlig gleich sein müssen, um von Leistungen gleicher Art auszugehen (EuGH-Urteile vom 8. Juli 1992 Rs. C-102/91 - Knoch - EU:C:1992:303, Rn. 42 und vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 55, ZESAR 2015, 113), differieren sie vorliegend doch in einer so grundlegenden Weise, dass bei der Schweizer Kinderrente zur Invalidenrente und dem deutschen Kindergeld nicht mehr von Leistungen gleicher Art ausgegangen werden kann (so auch FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 1 K 109/12, EFG 2013, 1065, das die mangelnde Vergleichbarkeit darauf stützt, dass die Kinderrente ein Zuschuss zu der Invalidenrente darstellt und damit von ihr abhängig ist; a. A. offenbar BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 III B 15/06 unter II 1. Buchst. c, BFH/NV 2007, 228 und inzidenter wohl auch BFH-Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 26. Januar 2007 III S 34/06, BFH/NV 2007, 711, in dem dieser die dort von der Familienkasse und dem Finanzgericht vertretenen Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Anspruch auf deutsches Kindergeld bis zur Höhe der schweizerischen Kinderrente ruht, sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2005 2 K 333/04, EFG 2006, 747).
  • BFH, 26.10.2006 - III B 15/06

    NZB: Kindergeld, Grenzgänger Schweiz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht völlig gleich sein müssen, um von Leistungen gleicher Art auszugehen (EuGH-Urteile vom 8. Juli 1992 Rs. C-102/91 - Knoch - EU:C:1992:303, Rn. 42 und vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 55, ZESAR 2015, 113), differieren sie vorliegend doch in einer so grundlegenden Weise, dass bei der Schweizer Kinderrente zur Invalidenrente und dem deutschen Kindergeld nicht mehr von Leistungen gleicher Art ausgegangen werden kann (so auch FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 1 K 109/12, EFG 2013, 1065, das die mangelnde Vergleichbarkeit darauf stützt, dass die Kinderrente ein Zuschuss zu der Invalidenrente darstellt und damit von ihr abhängig ist; a. A. offenbar BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 III B 15/06 unter II 1. Buchst. c, BFH/NV 2007, 228 und inzidenter wohl auch BFH-Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 26. Januar 2007 III S 34/06, BFH/NV 2007, 711, in dem dieser die dort von der Familienkasse und dem Finanzgericht vertretenen Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Anspruch auf deutsches Kindergeld bis zur Höhe der schweizerischen Kinderrente ruht, sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2005 2 K 333/04, EFG 2006, 747).
  • BFH, 26.01.2007 - III S 34/06

    PKH für beabsichtigte NZB

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht völlig gleich sein müssen, um von Leistungen gleicher Art auszugehen (EuGH-Urteile vom 8. Juli 1992 Rs. C-102/91 - Knoch - EU:C:1992:303, Rn. 42 und vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 55, ZESAR 2015, 113), differieren sie vorliegend doch in einer so grundlegenden Weise, dass bei der Schweizer Kinderrente zur Invalidenrente und dem deutschen Kindergeld nicht mehr von Leistungen gleicher Art ausgegangen werden kann (so auch FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 1 K 109/12, EFG 2013, 1065, das die mangelnde Vergleichbarkeit darauf stützt, dass die Kinderrente ein Zuschuss zu der Invalidenrente darstellt und damit von ihr abhängig ist; a. A. offenbar BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 III B 15/06 unter II 1. Buchst. c, BFH/NV 2007, 228 und inzidenter wohl auch BFH-Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 26. Januar 2007 III S 34/06, BFH/NV 2007, 711, in dem dieser die dort von der Familienkasse und dem Finanzgericht vertretenen Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Anspruch auf deutsches Kindergeld bis zur Höhe der schweizerischen Kinderrente ruht, sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2005 2 K 333/04, EFG 2006, 747).
  • FG Hamburg, 28.02.2013 - 1 K 109/12

    Einkommensteuer/Kindergeld: Schweizer Kinderrente steht der Festsetzung von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht völlig gleich sein müssen, um von Leistungen gleicher Art auszugehen (EuGH-Urteile vom 8. Juli 1992 Rs. C-102/91 - Knoch - EU:C:1992:303, Rn. 42 und vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 55, ZESAR 2015, 113), differieren sie vorliegend doch in einer so grundlegenden Weise, dass bei der Schweizer Kinderrente zur Invalidenrente und dem deutschen Kindergeld nicht mehr von Leistungen gleicher Art ausgegangen werden kann (so auch FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 1 K 109/12, EFG 2013, 1065, das die mangelnde Vergleichbarkeit darauf stützt, dass die Kinderrente ein Zuschuss zu der Invalidenrente darstellt und damit von ihr abhängig ist; a. A. offenbar BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 III B 15/06 unter II 1. Buchst. c, BFH/NV 2007, 228 und inzidenter wohl auch BFH-Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 26. Januar 2007 III S 34/06, BFH/NV 2007, 711, in dem dieser die dort von der Familienkasse und dem Finanzgericht vertretenen Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Anspruch auf deutsches Kindergeld bis zur Höhe der schweizerischen Kinderrente ruht, sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2005 2 K 333/04, EFG 2006, 747).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15
    Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind, fallen aber auch dann, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit unter die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 über die Arbeitnehmer, soweit auf sie keine besonderen Bestimmungen anzuwenden sind (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, Rs. C-388/09 - da Silva Martins -, Sammlung der Rechtsprechung des EuGH und des EuG - Slg. - 2011, I-5737 Rn. 37 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BFH-Urteile vom 12. September 2013 III R 32/11, BFHE 243, 204, BFH/NV 2014, 217).
  • BFH, 18.07.2013 - III R 51/09

    Kindergeld für eine deutsche Grenzgängerin

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15
    Im maßgeblichen Zeitraum ist die nach nationalem Recht für solche Fälle einschlägige Kollisionsnorm des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von den europarechtlichen Regelungen überlagert (vgl. zur Überlagerung der nationalen Vorschriften BFH-Urteile vom 18. Juli 2013 III R 51/09, BFHE 242, 222; BFH/NV 2013, 1973 und vom 12. September 2013 III R 32/11, BFHE 243, 204, BFH/NV 2014, 217).
  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 97/01

    Kindergeld; Familienleistung i.S.d. EWGV 1408/71

  • BFH, 21.02.2018 - III R 3/17

    Kindergeld und schweizerische Kinderrente

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2016 11 K 387/15 aufgehoben.
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